Informationen zur Pflegeversicherung
Einstufung in die Pflegegrade – Die Pflegebegutachtung
Die Pflegebegutachtung verändert sich ab dem 01.01.2017. Im Zentrum der neuen Regelung stehen Aktivität und Lebensbereiche, die jeden Mensch jeden Tag betreffen.
Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit abgebildet.
Mit dem „Neuen Begutachtungsassesment“ (NBA) gibt es ab 2017 ein neues Begutachtungsinstrument, mit dem der individuelle Grad der Beeinträchtigung gemessen
wird. Bei der Einstufung in die neuen Pflegegrade wird bewertet, ob die antragstellende Person den Alltag selbstständig meistern kann. Wer noch sehr selbstständig ist,
wird niedriger eingestuft als jemand, der auf Unterstützung durch eine helfende Person angewiesen ist.
Dabei werden die Auswirkungen psychisch-kognitiver und körperlicher Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtig.
Am Ende soll eine möglichst umfassendes Bilde der pflegebedürftigen Person entstehen.
Mit dem neuen Pflegegrad 1 können auch Personen, die nur geringfügig eingeschränkt sind, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Durch die frühzeitige
Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann gegebenenfalls einer Verschlechterung vorgebeugt werden.
Wer wird begutachtet?
Die Gutachter sind ausgebildete Pflegefachkräfte und Ärzte, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), vom sozialmedizinischen Dienst der
Knappschaft (SMD) oder vom Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Mediproof) beauftragt werden.
Die Gutachter machen sich im Rahmen eines Hausbesuches ein Bild von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten, der aktuellen Versorgungssituation und dem Wohnbereich
der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Versorgungssituation wird erfragt und der Wohnbereich wird angesehen.
Im Gutachten wird auch festgehalten, ob Hilfsmittel vorhanden sind und die Antragsteller damit umgehen können.
In den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ist gutachterlich zu beurteilen, inwieweit die Person wesentliche Aktivitäten
aus dem jeweiligen Lebensbereich selbstständig durchführen kann.
Die Beurteilung in Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten bezieht sich darauf, ob Fähigkeiten vorhanden bzw. nicht vorhanden sind.
In Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ist zu erheben, wie häufig Ereignisse mit personellem Unterstützungsbedarf auftreten.
In Modul 5 kommt es auf die Häufigkeit der Hilfe bei der Bewältigung und dem selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen an.
Wie wird bewertet?
- Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung wird bei jedem Kriterium ein Punktwert ermittelt.
- Aus der Summe der Einzelpunkte wird für jedes Modul ein gewichteter Punktwert ermittelt, der den Schweregrad der Beeinträchtigungen im jeweiligen Modul abbildet.
- Jedem Punktebereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet.
- Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Daraus ergibt sich der Pflegegrad. Ab 12,5 Punkten erfolgt beispielsweise die Einordnung in den Pflegegrad 1. Mithilfe der Summe der gewichteten Modulpunkte lässt sich der Pflegegrad aus der unteren Tabelle ablesen.
Von den gewichteten Modulpunkten zum Pflegegrad Gewichtet ab 12,5 – 27 ab 27 – 47,5 ab 47,5 – 70 ab 70 – 90 ab 90 – 100 Pflegegrad 1 2 3 4 5
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit